GSCHWÄTZ berichtete bereits im Juni darüber, dass die Staatsanwaltschaft Heilbronn bei Geldwäscheverfahren insbesondere über die sogenannten „Läufer“, also Personen, die durch Straftaten erhaltenes Geld oder Waren weiterleiten, an die Hinterleute herankommen will. Beim Pressegespräch der Staatsanwaltschaft Heilbronn im Juni 2022 warnte Staatsanwalt Müller-Kapteina: „Schon Leichtfertigkeit führt zur Strafbarkeit: Konto zur Verfügung stellen ist kein Gefallen!“ Das Geldwäschegesetz sei hier sehr streng und solche Delikte führen in der Regel auch zur Anklage. Gerade der Finanzagent sei oftmals leicht zu ermitteln – der Betrogene kennt ja das scheinbar seriöse Konto, so Müller-Kapteina. Eine solche „Läuferin“, Elena S., stand am 31. August 2022 vor dem Amtsgericht Künzelsau. Angeklagt war sie der „leichtfertigen Geldwäsche“.
Drei einzelne Straftaten der Geldwäsche in wenigen Tagen
Drei einzelne Straftaten der Geldwäsche soll Elena S. begangen haben, indem sie im November und Dezember 2020 Überweisungen von insgesamt ca. 50.000 Euro auf einem eigens eröffneten Konto entgegengenommen und unmittelbar in Bitcoins umgewandelt und diese weitergeleitet hat. Rund 1.000 Euro Provision habe sie für diese Transaktionen vereinnahmt, so Erste Staatsanwältin Sara Oeß. Sie klagt Elena S. deshalb wegen „leichtfertiger Geldwäsche“ nach §261 (6) StGB an.
Ein prominenter Anwalt
Elena S. ist 35 Jahre alt, in Kasachstan geboren und ukrainische Staatsbürgerin. Die einzelnen Überweisungen streitet sie nicht ab, jedoch waren sie und ihr Anwalt Dr. Matthias Brauer, der sich selbst auf seiner Webseite als „Darknet-Anwalt“ bezeichnet, mit einer Kanzlei in Bonn der Meinung, ein legales Arbeitsverhältnis auf Minijobbasis mit einer Firma namens „Russia Logistik“ eingegangen zu sein.

Dr, Matthias Brauer (links) und sein Team. Foto: Screenshot www.die-anwalts-kanzlei.de
Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses sollte sie zuallererst ein Konto eröffnen und dann Finanztransaktionen durchführen. Es habe ein Bewerbungsgespräch per Telefon gegeben und sie habe sowohl ihren Aufenthaltstitel sowie einen Auszug aus dem Zentralregister („Führungszeugnis“) an diese Firma gesendet. Der Angestellte der Firma habe auch regelmäßig mit ihr gechattet und sie beim Durchführen der Transaktionen angeleitet – es wurde sogar eine Testtransaktion durchgeführt. Die Webseite der Logistikfirma sei ihr seriös erschienen, sie habe auch viele positive Bewertungen im Internet über die Firma gefunden.
Angeklagte soll nichts mehr sagen
Als Staatsanwältin Oeß nachfragt, ob es Elena S. nicht stutzig gemacht hätte, dass ein europaweit agierendes Unternehmen ein Konto einer Privatperson benötige, unterbricht Anwalt Brauer die Befragung: „Die Art der Befragung ist unpassend. Ab jetzt beantwortet sie [die Mandantin] keine Fragen mehr“. Er will wohl verhindern, dass seine Mandantin unbefangen etwas sagt, das nicht nach Fahrlässigkeit, sondern nach Vorsatz klingt. Denn bis hier redet Elena S. meist frei und schildert die Vorgänge aus ihrer Sicht. Nur manchmal wird sie von ihrem Anwalt an ein Detail erinnert, das ihm hilfreich erscheint. Die Stimmung im Saal wird angespannter, die Fronten verhärten sich merklich. Auf die Gründe, die Elena S. in dieses vermeintliche Arbeitsverhältnis getrieben haben, spricht sie nicht. Sie wird auch nicht danach gefragt.
„Das war gut gemacht“
Zwei Betroffene sind als Zeugen erschienen, der dritte Betroffene hatte ein Attest vorgelegt, das ihm Verhandlungsunfähigkeit bescheinigte. Beide Betroffene gaben an, keine bewußten Überweisungen auf das Konto von Elena S. getätigt zu haben. Hermann A., der aus Bremen angereist war, berichtet, dass beim Besuch seiner Bank-Webseite ein Fenster erschienen sei, er soll bitte eine Testüberweisung vornehmen, mit einer anderen IBAN und anderem Namen. Er habe sich nichts dabei gedacht, „das war gut gemacht“, schließlich sei ja nicht seine IBAN angegeben gewesen, und habe diese Überweisung durchgeführt. Statt 10 Euro seien dann aber per Sofortüberweisung rund 28.000 Euro von seinem Konto auf das Konto von Elena S. überwiesen worden. Er habe das sofort bemerkt und sofort sowohl seine Bank als auch die Polizei alarmiert – sein Geld habe er allerdings nicht wiederbekommen.
„Eigentlich müßte man die auch comdirect anklagen“
Mehr Glück hatte Ahmed C., von dessen Konto ohne sein Wissen rund 9.000 Euro abgebucht wurden. Es handelt sich um ein Geschäftskonto, auf das nur er Zugriff hatte und das für eine Firma eröffnet wurde, die den Geschäftsbetrieb zum Zeitpunkt der Abbuchung noch nicht aufgenommen hatte. Als ehemaliger Mitarbeiter einer Bank kennt er die Abläufe und er hat von seiner Bank außergerichtlich rund 8.500 Euro zurückerhalten, wovon er allerdings noch einen Anwalt bezahlen mußte. Er macht die comdirect-Bank, bei der Elena S. das Konto eingerichtet hatte, mitverantwortlich, da diese das Konto nicht unmittelbar gesperrt habe: „Eigentlich müßte man die auch comdirect anklagen“, sagt er.
„typisches Finanzagentenkonto“
Für Polizeioberkommisssarin S. war das Konto ein „typisches Finanzagentenkonto“: Eine 10 Euro-Transaktion zum „Austesten“, keine privaten Verfügungen, drei hohe Überweisungen mit sofortiger Weiterleitung. „Atypisch“ sei es, dass Geld zurückgekommen ist, vielleicht, so die Vermutung von S., war das Konto oder die Person Elena S. bei der Kryptobörse bereits gesperrt gewesen.
Angeklagte wirkt bedrückt
Vor den Plädoyers bittet Dr. Matthias Brauer um eine kurze Unterbrechung für ein Gespräch mit seiner Mandantin. Beim Verlassen des Saals wirkt sie bedrückt, geht mit eingefallenen Schultern.
„Für leichtfertige Geldwäsche liegt die Schwelle niedrig“
Für Staatsanwältin Oeß hat sich der Tatworwurf bestätigt: „Für leichtfertige Geldwäsche liegt die Schwelle niedrig“, sagt sie. Schon der „Arbeitsvertrag in Anführungszeichen“ sei seltsam, aber auch
- Eine Kontaktaufnahme, ohne dass die Angeklagte nach einer Stelle gesucht habe
- der gesamte Kontakt über Telegram, „das neue Darknet“
- der Arbeitgeber will keine weiteren Unterlagen als ein Führungszeugnis und ein Aufenthaltsdokument
- der vorgebliche Geschäftszweck des Unternehmens und Jobinhalt stimmen nicht überein
- ein extra Konto mit taggenauen Weiterleitungen
Auch die hohe Bezahlung – rund 1.000 Euro für wenige Minuten Aufwand – hätte die Angeklagte bemerken müssen. „Das geht haarscharf am Vorsatz vorbei“, sagt Oeß, insbesondere weil die Angeklagte ausgesagt hatte, dass sie selbst in der Ukraine ein kleines Geschäft geführt hat. Oeß plädiert auf eine 12-monatige Haftstrafe, die für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt werden soll.
„Bei Fahrlässigkeit sind wir d’accord“,
meint Verteidiger Dr. Brauer. „Aber Leichtfertigkeit nicht“. Er verweist auf das Bewerbungsgespräch, den Arbeitsvertrag, die Dokumente und dass Elena S „einer Supervision unterstellt“ worden sei. „Es wurde ein Schein aufgebaut, ein komplettes Konstrukt aufgebaut, das sie täuschen sollte“. Das sei eine „gewöhnliche Fahrlässigkeit“, er plädiert auf Freispruch, auch weil die zugrundeliegenden Straftaten nicht aufgeklärt seien.
Elena S. verzichtet auf ihr letztes Wort.
„Es hätte sich aufdrängen müssen“
Richterin Rührich kann sich den Ausführungen von Dr. Brauer nicht anschließen, sie folgt im Wesentlichen der Staatsanwaltschaft: „Es hätte sich aufdrängen müssen, dass sich nicht um Unternehmensgelder, sondern um Geld von Privatpersonen handelt“, meint sie. Die von der Staatsanwaltschaft genannten Punkte verwiesen auf eine „grobe Unachtsamkeit“, somit sei der Tatbestand der leichtfertigen Geldwäsche erfüllt. Dem Strafmaß, das die Staatsanwaltschaft gefordert hatte, mag sie sich nicht anschließen: Sie verhängt eine Haftstrafe von 9 Monaten. Zugunsten von Elena S. wertet die Richterin, dass sie bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten war und die Taten bereits fast zwei Jahre zurückliegen. Aufgrund einer positiven Sozial- und Kriminalprognose kann diese Strafe auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt werden. Zusätzlich wird Elena S. unter die Betreuung eines Bewährungshelfers gestellt und muss 200 Sozialstunden ableisten.
Text: Matthias Lauterer